Ab wann Sie E-Rechnungen ausstellen müssen
Für das Ausstellen gelten Übergangsfristen bis Ende 2027. Entscheidend ist, wann die Leistung ausgeführt wurde, nicht wann die Rechnung geschrieben wird.
Die Fristen
- Leistungen 2025 und 2026: Rechnungen dürfen bis zum 31. Dezember 2026 noch auf Papier oder — mit Zustimmung des Empfängers — in einem anderen elektronischen Format wie PDF kommen (§ 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG). Die Zustimmung kann auch stillschweigend erteilt werden (BMF-Schreiben 2024, Rn. 63).
- Leistungen 2027: Das gilt bis zum 31. Dezember 2027 nur noch für Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat (§ 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG). Für 2027 zählt also der Umsatz 2026. Wer darüber liegt, muss ab dem 1. Januar 2027 E-Rechnungen ausstellen.
- EDI-Verfahren: Mit Zustimmung des Empfängers für Leistungen bis Ende 2027 weiter möglich (§ 27 Abs. 38 Nr. 3 UStG).
- Ab dem 1. Januar 2028: Die Übergangsregelungen enden; dann sind E-Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen allgemein vorgeschrieben.
Stand: Oktober 2026. Der Gesetzestext in der Fassung der letzten Änderung vom 29. Juni 2026 enthält diese Fristen; eine Verschiebung ist darin nicht beschlossen.
Ausnahmen
- Rechnungen bis 250 Euro (Kleinbetragsrechnungen) und Fahrausweise dürfen immer als sonstige Rechnung kommen (§§ 33, 34 UStDV).
- Kleinunternehmer müssen keine E-Rechnungen ausstellen (§ 34a UStDV) — empfangen können müssen sie sie trotzdem.
- Keine E-Rechnungspflicht besteht bei Leistungen an Privatpersonen, bei steuerfreien Leistungen nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG und wenn eine der beiden Seiten nicht im Inland ansässig ist (§ 14 Abs. 2 UStG).
Wer eine sonstige Rechnung ausstellt, obwohl eine E-Rechnung vorgeschrieben wäre, begeht nach dem BMF damit keine Ordnungswidrigkeit nach § 26a UStG (BMF-Schreiben 2026, Rn. 28).
Die Fakten auf dieser Seite wurden am 2026-10-21 anhand der Primärquellen geprüft.